gh
Besteuerung der
öffentlichen Hand:
Ja, auch Kommunen müssen Steuern zahlen – und in Zukunft eher mehr. Wir helfen Ihnen vorausschauend, wie Sie das Beste aus den Steuergesetzen machen, z.B. Vorsteuer ziehen - in Bereichen, in denen es bislang nicht möglich war.
Wir begleiten Sie bei der Umstellung auf § 2b UStG und erstellen u.a. für Ihre Betriebe gewerblicher Art (BgA) Steuererklärungen, um die Mandatsträger zu schützen. Wir schaffen erfolgreich nichtumsatzsteuerbare Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und wissen wie ohne Grunderwerbsteuer (GrEStG) Grundstücke optimal für die kommunalen Ziele übertragen werden können. Gleichzeitig reduzieren wir durch Anträge auf verbindliche Auskunft die steuerlichen Risiken. Unsere Kombination aus jahrzehntelangem spezifischen Wissen aus dem Verwaltungsrecht gepaart mit Steuerrecht ist der besondere Nutzen für "unsere" Kommunen. Mit unserem Konzept ist die kommunale Zusammenarbeit auch unter §§ 2, 2b UStG weiterhin nicht umsatzsteuerbar. Hierzu verfasste Dr. Detig mit Bürgermeister Fischkal einen Aufsatz in der Verbandszeitschrift des Bay. Gemeindetags Ausgabe 7/2026, S. 346: https://www.bay-gemeindetag.de/content/files/magazin/07-2026--hitze-und-uv-strahlung-was-kommunen-beachten-sollten/baygt_magazin_e_paper_07_2026_einzelseiten.pdf . Sprechen Sie uns an!
